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ein Unternehmensbereich des C.U.P.-INSTITUTS

 Ihr kompetenter, engagierter Partner und Lotse bei der gesetzeskonformen Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung
psychische
Belastung (PGB), § 5 ArbSchG
§ 5, ArbSchG: Seit 2014 gesetzliche Pflicht für alle Arbeitgeber!


Was passiert bei Nichtdurchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

 Was passiert bei Nichtdurchführung/unzureichender Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung?
(ausdrückliche keine Rechtsberatung)

Zunächst einmal wird die fast als historisch zu bezeichnende Chance nicht genutzt, über die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung - wenn man sie richtig und engagiert durchführt - nicht nur eine wichtige Etappe hin zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement und zum Gesunden Unternehmen in Angriff zu nehmen, sondern auch zu einer echten Win-Win-Situation zu kommen, von der das Unternehmen und die Beschäftigten gleichermaßen profitieren.

Aber es könnten aus der Nichtbeachtung einer eindeutigen Verpflichtung und der nicht bestehenden Rechtssicherheit im Sinne des § 5, ArbSchG auch ganz konkrete Folgen in zweifacher Hinsicht entstehen: auf die wir hier hinweisen möchten:
  •  Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Neben empfindlichen Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen in besonders schweren Fällen drohen dem Unternehmen Regressforderungen der Sozial-versicherungsträger.
  • In die Nähe dieses Tatbestandes geraten Organe des Unternehmens schnell, denn im Rahmen der grundsätzlichen Organisationspflichten ist immer zu unterstellen, dass der einschlägige Rechtsrahmen nicht nur bekannt sein sollte, sondern auch die Grundlage unternehmerischen Handelns darstellt.
Im Einzelnen ist folgendes zu berücksichtigen:
  • Nimmt der Arbeitgeber die notwendigen Schritte nicht vor, kann der Betriebsrat über sein Initiativrecht aktiv werden (gemäß §§ 87 I Nr. 7, 89 I 1 BetrVG).
  • Auch einzelne Arbeitnehmer (gemäß § 5 I ArbSchG i.V.m. § 618 BGB) können den Arbeitgeber zum Ergreifen von Maßnahmen veranlassen. Bei Verletzung der Arbeitsschutzpflicht haftet der Arbeitgeber bei einem Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer (§ 618 Abs. 3 BGB), soweit nicht die zuständige Berufsgenossenschaft (was regelmäßig der Fall sein dürfte) für den Schaden einsteht, vgl. § 104 SGB VII.
  • Weiter stellt die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorgaben eine Ordnungswidrigkeit dar, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG.
  • Nach §110 SGB VII sind Versicherungsträger berechtigt, Regress für solche Schäden zu verlangen, die durch grob fahrlässiges Handeln entstanden sind.
    Wer prüft die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes?

    Die Umsetzung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation wird durch das Gewerbeaufsichtsamt überprüft. Es ist befugt, jederzeit und unangemeldet ein Unternehmen zu betreten und Kontrollen durchzuführen.
    Die Gewerbeaufsicht überwacht und kontrolliert
    • den technischen Arbeitsschutz (z. B. Produkt-, Geräte- und Anlagensicherheit)
    • den sozialen Arbeitsschutz (z. B. Arbeitszeit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz)
    • die Umsetzung arbeitshygienischer und arbeitsmedizinischer Auflagen, einschließlich Stress / psychische Fehlbelastungen.
    Sind die gesetzlichen Mindestanforderungen im Unternehmen nicht erfüllt, erhalten ArbeitgeberInnen eine Beratung und eine Fristsetzung für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.
    Bei Gefahr(en) im Verzuge kann die Gewerbeaufsicht allerdings auch sofort vollziehbare Anordnungen (verpflichtende Bescheide, Sanktionen) treffen – bis hin zur Stilllegung der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen.
    Die Auswahl der Betriebe, die überprüft werden, erfolgt risikoorientiert. Das hat zur Folge, dass manche Unternehmen öfter, andere nur in größeren Zeitabständen aufgesucht werden. Es kann aber auch ein konkretes Ereignis, z.B. ein Arbeitsunfall, Anlass für einen Besuch der Gewerbeaufsicht sein.
    Nach diesem Schema gehen in der Regel die Behörden bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung vor.

    Wichtige Kriterien der Prüfbehörden
    (das Amt bewertet in der Regel mit ja, teilweise oder mit nein)

    Fragen der Prüfbehörden zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung


    • Die Führungsebene unterstützt dem Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
    •  Wer unterstützt?
    •  Aus welchen Motiven heraus
    •   Wie unterstützt die Führungsebene
    •  Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen wurde systematisch geplant
    •  Wer war mit der Umsetzung beauftragt?
    •  Wurden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festgelegt?
    •  Die wesentlichen Risikofaktoren für psychische Fehlbelastungen werden berücksichtigt
    •   Abgleich mit der Liste der Einzelmerkmale
    •  Die mittleren und unteren Führungskräfte wurden bei der Ermittlung und Optimierung der psychischen Belastungen beteiligt
    •  Wie?
    • Die Beschäftigten wurden bei der Ermittlung und Optimierung der psychischen Belastungen beteiligt
    •  Wie?
    •   Alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten wurden auf psychische Belastungen hin beurteilt
    •   Wurden Prioritäten gesetzt?
    •   Welche Bereiche wurden ausgelassen?
    •   Aus welchem Grund?
    • Fragen der Prüfbehörden zur Maßnahmenableitung und –umsetzung
      Bei psychischen Fehlbelastungen wurden Maßnahmen festgelegt
    •  Sind die Maßnahmen dokumentiert?
    •  Vorrang Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention eingehalten?
    •  Zuständige Personen festgelegt?
    •  Fristen festgesetzt?
    • Stand der Maßnahmenumsetzung
    •  Sind alle umgesetzt?
    •  Wie wird die Umsetzung sichergestellt?
    •  Fragen zur Wirksamkeit und Fortführung
    •  Die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde überprüft
    •  Wie wurde die Wirksamkeit überprüft?
    •  Wie wird ergänzt bzw. korrigiert?
    •  Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist dokumentiert
    • Sind alle relevanten Aspekte nachvollziehbar dokumentiert?
    • Ist der Prozess in die betriebliche Organisation eingebettet?
    • Die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen bei sich ändernden Gegebenheiten ist gewährleistet
    • Ist der Prozess in die betriebliche Organisation eingebettet?

    • Abschließende Bewertung der Gefährdungsbeurteilung durch die Prüfbehörden
       Beispiel für eine positive Bewertung:
    • Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist plausibel und angemessen, da...
    • der Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nachvollziehbar und sachgerecht ist
    • die wesentlichen psychischen Belastungsfaktoren erhoben, zutreffend bewertet und alle wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt wurden
    • die Maßnahmen umgesetzt oder eingeleitet sind und in ihrer Wirksamkeit kontrolliert wurden
    • die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen sind
    •    Beispiel für eine negative Bewertung: Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist nicht angemessen, weil...
    •  die Gefährdungssituationen unzutreffend bewertet worden sind
    •  wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht ermittelt wurden
    •  wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden
    •  besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden
    •  keine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt wurde
    •  die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nicht aktuell ist
    •  die Dokumentation nicht plausibel ist

    Folgende Schritte wurden mit dem Verantwortlichen vereinbart (z.B. Maßnahmen,Termine)


    Hier die wichtigsten möglichen Konsequenzen einer Nichtdurchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung.
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