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 Ihr kompetenter, engagierter Partner und Lotse bei der gesetzeskonformen Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung
psychische
Belastung (PGB), § 5 ArbSchG
§ 5, ArbSchG: Seit 2014 gesetzliche Pflicht für alle Arbeitgeber!


Rechtsgrundlagen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Rechtsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Dies ist keine Rechtsberatung!
Zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (PGB) als eigenständiger Teilbereich der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind seit dem Jahr 2014 alle Arbeitgeber mit mindestens einem versicherungspflichtigen Mitarbeiter, damit faktisch alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet!

Von Relevanz im Arbeitsschutzgesetz (ArSchG) sind vor allem folgende Paragraphen:
§4 Allgemeine Grundsätze:
„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.“

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:
"(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“


Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Planung und Durchführung der Gefähr­dungsbeurteilung verantwortlich. Er muss die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchführen, sondern kann zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Zur fachlichen Beratung sieht der Gesetzgeber vor allem die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärztinnen und die Betriebsärzte vor. Diese haben den Arbeitgeber, die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen und den Betriebsrat bei der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen und zu beraten (§§ 3, 6 und § 9 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)

 Der Betriebsrat muss eingebunden werden

Besonders wichtig ist die frühzeitige und umfassende Einbindung des Betriebs­rates. Denn es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrates, darüber zu wachen, dass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer einhalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Der Betriebsrat hat bei der Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zudem Mitbestimmungsrechte. Die Mitwirkungsrechte werden im Normalfall in einer Betriebsvereinbarung beschrieben und festgelegt.

Was ist bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu beachten?

Bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen hat sich der Arbeitgeber an Grundsätzen zu orientieren, die in § 4 ArbSchG beschrieben sind. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Von besonderer Bedeutung ist die Regelung der Schutzmaßnahmen: Die Gefahren, die von der Belastung ausgehen, sind vorrangig an ihrer Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen für die einzelnen Beschäftigten sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Maßnahmen, die sich auf die Verhältnisse wie Organisation, Struktur, Prozesse und Tätigkeiten beziehen, sind den Maßnahmen vorzuziehen, die auf das Verhalten der Beschäftigten abzielen

Keine Maßnahme ohne Wirksamkeits-Prüfung

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört es auch, getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Dazu gehört die Beurteilung, ob sich die psychische Belastungssituation nach Umsetzung der Maßnahmen in der gewünschten Weise verändert hat.

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist keine Einmal-Aktion!

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen, neue Informationen, zum Beispiel Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen, vorliegen. Eine Aktualisierung ist auch erforderlich, wenn die festgelegten Maßnahmen nicht wirksam oder ausreichend sind (§ 3 Abs. 7 BetrSichV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu über­prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

 Dokumentation

Alle Betriebe sind gesetzlich zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (§ 6 ArbSchG). Aus der Dokumentation muss erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zu den festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu dem Ergebnis der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten. Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG  erfordert keine bestimmte Form – Unterlagen in Papierform sind ebenso zulässig wie elektronisch gespeicherte Dateien.


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