Ihr kompetenter, engagierter Partner und Lotse
bei der gesetzeskonformen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
psychische
Belastung (PGB), § 5 ArbSchG § 5, ArbSchG: Seit 2014 gesetzliche Pflicht für alle
Arbeitgeber!
Was passiert bei Nichtdurchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Was passiert bei Nichtdurchführung/unzureichender Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung? (ausdrückliche keine Rechtsberatung)
Zunächst einmal wird die fast als historisch zu bezeichnende Chance nicht genutzt, über die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung - wenn man sie richtig und engagiert durchführt - nicht nur eine wichtige Etappe hin zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement und zum Gesunden Unternehmen in Angriff zu nehmen, sondern auch zu einer echten Win-Win-Situation zu kommen, von der das Unternehmen und die Beschäftigten gleichermaßen profitieren.
Aber es könnten aus der Nichtbeachtung einer eindeutigen Verpflichtung und der nicht bestehenden Rechtssicherheit im Sinne des § 5, ArbSchG auch ganz konkrete Folgen in zweifacher Hinsicht entstehen: auf die wir hier hinweisen möchten:
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Neben empfindlichen Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen in besonders schweren Fällen drohen dem Unternehmen Regressforderungen der Sozial-versicherungsträger.
In die Nähe dieses Tatbestandes geraten Organe des Unternehmens schnell, denn im Rahmen der grundsätzlichen Organisationspflichten ist immer zu unterstellen, dass der einschlägige Rechtsrahmen nicht nur bekannt sein sollte, sondern auch die Grundlage unternehmerischen Handelns darstellt.
Im Einzelnen ist folgendes zu berücksichtigen:
Nimmt der Arbeitgeber die notwendigen Schritte nicht vor, kann der Betriebsrat über sein Initiativrecht aktiv werden (gemäß §§ 87 I Nr. 7, 89 I 1 BetrVG).
Auch einzelne Arbeitnehmer (gemäß § 5 I ArbSchG i.V.m. § 618 BGB) können den Arbeitgeber zum Ergreifen von Maßnahmen veranlassen. Bei Verletzung der Arbeitsschutzpflicht haftet der Arbeitgeber bei einem Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer (§ 618 Abs. 3 BGB), soweit nicht die zuständige Berufsgenossenschaft (was regelmäßig der Fall sein dürfte) für den Schaden einsteht, vgl. § 104 SGB VII.
Weiter stellt die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorgaben eine Ordnungswidrigkeit dar, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG.
Nach §110 SGB VII sind Versicherungsträger berechtigt, Regress für solche Schäden zu verlangen, die durch grob fahrlässiges Handeln entstanden sind.
Wer prüft die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes?
Die Umsetzung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation wird durch das Gewerbeaufsichtsamt überprüft. Es ist befugt, jederzeit und unangemeldet ein Unternehmen zu betreten und Kontrollen durchzuführen.
Die Gewerbeaufsicht überwacht und kontrolliert
den technischen Arbeitsschutz (z. B. Produkt-, Geräte- und Anlagensicherheit)
den sozialen Arbeitsschutz (z. B. Arbeitszeit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz)
die Umsetzung arbeitshygienischer und arbeitsmedizinischer Auflagen, einschließlich Stress / psychische Fehlbelastungen.
Sind die gesetzlichen Mindestanforderungen im Unternehmen nicht erfüllt, erhalten ArbeitgeberInnen eine Beratung und eine Fristsetzung für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Bei Gefahr(en) im Verzuge kann die Gewerbeaufsicht allerdings auch sofort vollziehbare Anordnungen (verpflichtende Bescheide, Sanktionen) treffen – bis hin zur Stilllegung der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen. Die Auswahl der Betriebe, die überprüft werden, erfolgt risikoorientiert. Das hat zur Folge, dass manche Unternehmen öfter, andere nur in größeren Zeitabständen aufgesucht werden. Es kann aber auch ein konkretes Ereignis, z.B. ein Arbeitsunfall, Anlass für einen Besuch der Gewerbeaufsicht sein.
Nach diesem Schema gehen in der Regel die Behörden bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung vor.
Wichtige Kriterien der Prüfbehörden (das Amt bewertet in der Regel mit ja, teilweise oder mit nein)
Fragen der Prüfbehörden zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
Die Führungsebene unterstützt dem Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Wer unterstützt?
Aus welchen Motiven heraus
Wie unterstützt die Führungsebene
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen wurde systematisch geplant
Wer war mit der Umsetzung beauftragt?
Wurden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festgelegt?
Die wesentlichen Risikofaktoren für psychische Fehlbelastungen werden berücksichtigt
Abgleich mit der Liste der Einzelmerkmale
Die mittleren und unteren Führungskräfte wurden bei der Ermittlung und Optimierung der psychischen Belastungen beteiligt
Wie?
Die Beschäftigten wurden bei der Ermittlung und Optimierung der psychischen Belastungen beteiligt
Wie?
Alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten wurden auf psychische Belastungen hin beurteilt
Wurden Prioritäten gesetzt?
Welche Bereiche wurden ausgelassen?
Aus welchem Grund?
Fragen der Prüfbehörden zur Maßnahmenableitung und –umsetzung Bei psychischen Fehlbelastungen wurden Maßnahmen festgelegt
Sind die Maßnahmen dokumentiert?
Vorrang Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention eingehalten?
Zuständige Personen festgelegt?
Fristen festgesetzt?
Stand der Maßnahmenumsetzung
Sind alle umgesetzt?
Wie wird die Umsetzung sichergestellt?
Fragen zur Wirksamkeit und Fortführung
Die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde überprüft
Wie wurde die Wirksamkeit überprüft?
Wie wird ergänzt bzw. korrigiert?
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist dokumentiert
Sind alle relevanten Aspekte nachvollziehbar dokumentiert?
Ist der Prozess in die betriebliche Organisation eingebettet?
Die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen bei sich ändernden Gegebenheiten ist gewährleistet
Ist der Prozess in die betriebliche Organisation eingebettet?
Abschließende Bewertung der Gefährdungsbeurteilung durch die Prüfbehörden Beispiel für eine positive Bewertung:
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist plausibel und angemessen, da...
der Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nachvollziehbar und sachgerecht ist
die wesentlichen psychischen Belastungsfaktoren erhoben, zutreffend bewertet und alle wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt wurden
die Maßnahmen umgesetzt oder eingeleitet sind und in ihrer Wirksamkeit kontrolliert wurden
die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen sind
Beispiel für eine negative Bewertung: Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist nicht angemessen, weil...
die Gefährdungssituationen unzutreffend bewertet worden sind
wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht ermittelt wurden
wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden
besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden
keine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt wurde
die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nicht aktuell ist
die Dokumentation nicht plausibel ist
Folgende Schritte wurden mit dem Verantwortlichen vereinbart (z.B. Maßnahmen,Termine)