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 Ihr kompetenter, engagierter Partner und Lotse bei der gesetzeskonformen Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung
psychische
Belastung (PGB), § 5 ArbSchG
§ 5, ArbSchG: Seit 2014 gesetzliche Pflicht für alle Arbeitgeber!


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Aktuelles zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach § 5 ArbSchG
Hier finden Sie Neuigkeiten und Beiträge zum Thema"Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung"

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Die Langfassungen der obigen Themen

Achtung:
Das neue MuSchG verlangt bis Ende 2018 unter Androhung hoher Bußgelder die Aktualisierung aller Gefährdungsbeurteilungen!

Bis 01. Januar 2019 müssen alle Gefährdungsbeurteilungen inkl. der Gefährdungsbelastung psychische Belastung im Hinblick auf den Mutterschutz aktualisiert werden.
Der Grund: Seit 01. Januar 2018 ist das neue "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium  (Mutterschutzgesetz - MuSchG)" vollständig in Kraft. Es brachte gravierende Änderungen mit sich:
  • Nach §10 MuSchG müssen Arbeitgeber alle Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb um mögliche auftretende Risiken für werdende oder stillende Mütter ergänzen – egal ob überhaupt eine Frau an einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich tätig ist. Die Tatsache, dass die möglichen Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bekannt sind, soll dazu führen, dass im Falle einer tatsächlich eintretenden Schwangerschaft schnell gehandelt werden kann.
Das bedeutet gemäß MuSchG § 10, Abs. 2 konkret:
  • Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Laut §32, Abs. 1 Satz 6 tritt ab 1. Januar 2019 in Kraft und danach werden als Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro Strafe fällig, wenn ein Arbeitgeber eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

Das bedeutet konkret: zum Schutz werdender und stillender Mütter , aber auch zur Vermeidung von erheblichen Bußgeldern sollten ab 01. Januar 2019 alle Unternehmen und Verwaltungen für alle Arbeitsplätze die Dokumentation bzw. den Nachweis (§14 MuSchG) einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz mit spezieller Betrachtung nach §10 MuSchG vorlegen können.

Europäische Staaten zum Teil schon erheblich weiter beim Arbeitsschutz

In Deutschland hat die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen trotz gesetzlicher Vorgaben die ihr zustehende Bedeutung zur nachhaltigen Verbesserungen von Arbeitsbedingungen noch nicht erlangt. Anders als bei den meisten klassischen Gefährdungen fehlt es bei den „psychischen Belastungen” bisher an einer konkretisierenden Verordnung. Eine solche Verordnung scheint aber aus fachlicher Sicht dringend notwendig, um viele noch offene Fragen zur Feststellung der „psychischen Belastungen” bei der Arbeit zu klären. Auch hapert es wichtigen Schritten, um die Durchsetzung des Gesetzes flächendeckend wirkungsvoll in Gang zu bringen.

Wenn ein Arbeitgeber in Deutschland die Gefährdungsbeurteilung nicht vornimmt, kann ihn die Landesbehörde für Arbeitssicherheit auf die Verletzung seiner Pflichten hinzuweisen. Erst wenn nach diesem Hinweis innerhalb einer gesetzten Frist keine Nachbesserung erfolgt, kann die Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

In zahlreichen europäischen Ländern – so in Dänemark, Belgien, Frankreich und Italien – werden nicht nur monetäre Sanktionen verhängt, sondern in allen Fällen gesundheitlicher Gefährdung aufgrund missachteter Gefährdungsbeurteilungen sogar Freiheitsstrafen ausgesprochen. Führt eine hierdurch verursachte Erkrankung – etwa durch Burnout bedingte Depression – zu Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als drei Monaten, so sieht beispielsweise die französische Gesetzgebung Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren Gefängnis vor.

Für uns ist die Erlangung von Rechtssicherheit durch eine gesetzeskonforme Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nicht der zentrale Auslöser für unser Engagement. Für uns ist die Gefährdungsbeurteilung auch von psychischen Belastungen eine Frage der unternehmerischen Vernunft und betriebswirtschaftlich notwendigem und verantwortungsvollem Handeln.

Braucht es externe Berater zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach § 5, ArbSchG?

Zunächst einmal die Feststellung, dass der Gesetzgeber keineswegs den Einsatz von externen Beratern vorschreibt.
Um die Ausgangsfrage richtig beantworten zu können, muss man wissen, welche Ziele die verpflichteten Arbeitgeber mit der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen verfolgen. Wird diese Gefährdungsbeurteilung lediglich als mehr oder wenige lästige Pflichtaufgabe zur Herstellung von Rechtssicherheit gegenüber den Prüfbehörden und zur Vermeidung möglicher Schadenersatz- und/oder Regressansprüchen definiert, dann braucht es, zumal wenn man eine entsprechende Prozess-Steuerungs- und Dokumentations-Software einsetzt, eigentlich keine externen Berater.

Zukunftsorientiert, verantwortungsvoll und nachhaltig vorgehende Unternehmen haben bereits weit vor der Änderung des ArbSchG in 2014 erkannt, wie relevant und wichtig sowohl für die Beschäftigen als auch für das  Unternehmen selbst die psychische Gesundheit der Beschäftigten ist, und welche gravierendenden Negativfolgen für das Gesamtunternehmen in den frequentierten Absatz- und Personalmärkten entstehen können, wenn gezielte Optimierungsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden. Für diese Unternehmen ist die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation eigentlich nur noch ein Vollständigkeits- und Qualitäts-Check und die Gelegenheit, bereits gutes noch besser zu machen. Für diese Unternehmen braucht es ebenfalls nicht unbedingt den Einsatz externer Berater. Sie selbst sind die Experten mit der notwendigen Weitsicht und wissen, was zu tun ist. 

Wird allerdings die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen als ein wichtiger Schritt, eine wichtige Etappe hin zum Betrieblichen Gesundheits-management und letztlich zum Gesunden Unternehmen definiert, dann kann es wegen der Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes von oben nach unten über die gesamten Strukturen hinweg durchaus hilfreich sein, externe Berater hinzuziehen.  Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist  trotz aller fachlichen Mängel und Defizite eine als fast historisch zu bezeichnende Chance zur Realisierung einer klassischen Win-Win-Situation.

So sehr das Engagement beispielsweise der Versicherungsträger und Berufsgenossenschaften mit ihren durchaus hilfreichen und praxisorientierten Empfehlungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen zu loben ist, so befremdlich sind die von diesen in einer gemeinsamen Erklärung ausgesprochenen Warnungen vor externen Beratern, die eigentlich nur Druck ausüben, Ängste vor Bußgeldern und Regressforderungen produzieren  und rein finanzielle Interessen hätten.

Zweifellos wird auch wegen der nach wie vor vorhandenen Unsicherheiten,  Missverständnisse, Befürchtungen und der vergleichsweise niedrigen Markteintritts-Schwelle auf Sicht eine größere Anzahl von Beratern und Dienstleistern in den Markt eintreten, deren fachliche  Kompetenzen zu hinterfragen sind. Das allein rechtfertigt allerdings nicht die pauschalierte, schon fast verantwortungslose  Warnung vor externen Beratern. Den Ratschlag der Berufsgenossenschaften, die ja auch Prüfbehörden sind,  Vernunft und Ruhe walten zu lassen, kann hingeben nur unterstützt werden. >>>Weitere Informationen zu dieser Fragestellung

Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung
 lohnt sich!

Eine Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen durchzuführen, ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben – sie lohnt sich auch. Experten gehen davon aus, dass die Krankheitskosten in Unternehmen nach einer angemessenen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung entsprechender Maßnahmen um durchschnittlich 26 Prozent sinken.
 
Zudem zeigt die Erfahrung, dass sich die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung positiv auf den Arbeitsalltag auswirkt. Die
innerbetriebliche Kommunikation wird durch den Prozess verbessert und dadurch auch die Produktivität erhöht.
Dass sich Investitionen in Prävention sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen lohnen, zeigt auch der Report
der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) von 2015. Darin werden die Ergebnisse von Studien zusammengefasst, die die
Wirksamkeit und den Nutzen betrieblicher Prävention und Gesundheitsförderung untersuchen. Die Studienergebnisse zeigen,
dass sich betriebliche Gesundheitsförderung für Unternehmen lohnt: Krankheitsbedingte Fehltage sinken durchschnittlich
um ein Viertel; außerdem führen sie zu einem positiven Return on Investment (ROI). Das heißt: Mit jedem investierten
Euro können rund  2,73 Euro durch reduzierte Fehlzeiten eingespart werden.
Wichtig: Im Rahmen der Analyse wurden sogar nur Präventionsmaßnahmen berücksichtigt, die bis 2012 stattfanden. Damals
war die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen noch nicht explizit im Arbeitsschutzgesetz aufgenommen. Das heißt,
die Quote dürfte in Zukunft noch steigen.
Auch auf die Mitarbeiter wirken sich die Maßnahmen der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung positiv aus. Der
iga-Report betont, dass bei einem Großteil der Betriebe die Maßnahmen dazu führten, dass die Mitarbeiter dadurch in einer
besseren körperlichen und psychischen Verfassung waren.
Quelle: Kommunale Unfallversicherung Bayern

Die psychische Gefährdungsbeurteilung muss auch dort ansetzen, wo es möglicherweise auch mal weh tun könnte!

Mögliche Ursachen für psychische Gefährdungen sind bei weitem nicht nur  ergonomisch unzureichend gestaltete Arbeitsplätze, Stress und Überlastungen, sondern – direkt oder indirekt – an vielen, ja fast an allen Stellen eines Unternehmens zu finden. Auch macht es einen Unterschied, ob sich ein Unternehmen auf Wachstumskurs, in einer Change-Phase oder auf einem Konsolidierungskurs befindet.
Darum sollte keine Stellschraube im Unternehmen von der psychischen Gefährdungsbeurteilung ausgenommen werden, und es sollte auch alles vermieden werde n, lediglich an den Symptomen zu kurieren, statt die Quellen und wahren Ursachen in Augenschein zu nehmen.

Alles, was im Unternehmen im Hinblick auf mögliche psychische Gefährdungen falsch läuft, wird spätestens – und damit sprechen wir vor allem die sehr selten persönlich "an der Front im Markt" zu findenden Controller in den Unternehmen an – am point-of-sale sichtbar. Oft werden dann negative  Effekte voreilig der „Geiz-ist-geil“-Mentalität oder der bösen Konkurrenz zugeschrieben, ohne dabei zu prüfen, wo die wahren Ursachen liegen.

Auch deswegen sagen wir manchmal auch: die einfachste und billigste Methode der psychischen Gefährdungsbeurteilung ist, „under cover“ einmal bei seinem eigenen Unternehmen einzukaufen, sich dort einmal unverbindlich beraten zu lassen oder einfach nur mal anzurufen.


Die zentrale, weitgehend unterschätzte Bedeutung der Führungskraft auf die psychische Gesundheit der Mitarbeiter

 Der entweder positive oder negative Einfluss von Fähigkeiten und Verhalten von Führungskräften wird zwar selten thematisiert, er ist allerdings in der Realität von extrem hoher Bedeutung für die Verhältnisse in den Unternehmen und damit für die psychische, aber auch für körperliche Gesundheit der Beschäftigten.
  • Ein schwacher Chef ist schlimmer für den Rücken als, ein wackeliger Bürostuhl! Oder umgekehrt: ein guter Chef kann für den Rücken besser sein, als (nur) ein ergonomisch optimierter Bürostuhl.
  • Mitarbeiter verlassen in vielen Fällen nicht das Unternehmen, sondern ihre Vorgesetzten! Oder umgekehrt: ein guter Chef ist für die Mitarbeiter oft wichtiger, als - im klassischen Sinne -gute Rahmenbedingungen eines Unternehmens.
Nach Gallup-Berechnungen aus dem Jahr 2016 kostet die innere Kündigung aufgrund schlechter Führung die deutsche Volkswirtschaft insgesamt bis zu 105 Milliarden Euro jährlich!
Eine fundierte psychische Gefährdungsbeurteilung ohne auch das Führungssystem und die Qualität der Führungskräfte konstruktiv kritisch in Augenschein zu nehmen, wird wohl fast immer ins Leere gehen.

Vergleichsweise wenige, zur psychischen Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtete Arbeitgeber haben sich bisher mit dem Prozess der  Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen beschäftigt, mit ihm angefangen oder ihn gar schon komplett durchgeführt. Wie ist das zu erklären?

  • Die Antwort liegt zuerst einmal in den systembedingten Herausforderungen und Schwierigkeiten:    Ermittlung der Gefährdungen: unbekanntes Terrain, fehlendes Fachwissen, unzureichende Instrumente, zum Teil Missverständnisse
  • Beurteilung der Gefährdungen: Fehlen von Maßstäben und Grenzwerten zur Risikobeurteilung, unklare Bewertungslogik, fehlendes Fachwissen
  • Veränderung der Gefährdungsfaktoren: fehlende Systematik und Ansatzpunkte
  • Wirksamkeitskontrolle und Evaluation: unklare Erfolgskriterien, fehlende Messinstrumente
  • Stigmatisierung des Begriffs "Psyche"
  • Unzureichendes Handlungswissen der Führungskräfte in Bezug auf psychische Belastungen
Nach einer Studie aus dem Jahr 2016 ("Gefährdungsbeurteilungsbarometer")

  •     sind 27% der befragten Arbeitgeber über die PGB nicht informiert
  •     kennen 36% der befragten Arbeitgeber die Verpflichtung, aber setzen sie nicht um
  •     fühlen sich 36% der befragten Arbeitgeber bei der Durchführung der PGB überfordert.
  •     sind 38% der befragten Arbeitgeber durch die Durchführung der PGB ihren gesetzlichen Verpflichtungen bereits nachgekommen
Interessant und gleichzeitig ermutigend ist die Tatsache, dass 73% der befragten Arbeitgeber die Verpflichtung zur Durchführung der PGB als einen wesentlichen Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsschutzes definieren.


Laut Statistischem Bundesamt gab es 2012 insgesamt 3.663.432 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in Deutschland mit über 17.500 Euro Jahresumsatz.

Davon waren qua Definition 3.329.245 Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten. Wenn man dann noch die nicht umsatzsteuerpflichtigen Arbeitgeber (z.B. Bundestagsabgeordnete!) hinzuzählt, kommen wir leicht auf eine gewaltige Anzahl von rund 4 Millionen Arbeitgebern, die lt. ArbSchG zur Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet sind, und das nicht so nebenbei ("meine Mitarbeiter sind alle gut drauf"), sondern systematisch, möglichst entlang der GDA-Leitlinien und für die Gewerbeaufsichtsämter und Versicherungsträger eindeutig nachvollziehbar und über die Dokumentation nachprüfbar.

Die Nichtdurchführung oder unzureichende Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung kann im Ernstfall sehr unangenehme Konsequenzen haben. Hier nur die gravierendsten:


  • Wird keine und/oder nur eine unzureichende psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, ist dies im Moment wohl noch nicht bußgeldbewährt. Es erfolgt im Regelfall  ein deutlicher Hinweis auf die Pflicht zur gesetzeskonformen Durchführung. Und es werden vergleichsweise kurze Fristen zur Durchführung gesetzt. Lässt der Arbeitgeber diese Frist untätig verstreichen, wird es zu einer Ahndung kommen, deren Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit nach  nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG darstellt.
  • Erkrankt ein Mitarbeiter z.B. an Burnout oder einer schwerwiegenden Depression, haben die Renten-/Krankenkassen und/oder die Berufsgenossenschaften die zunächst nur theoretische Möglichkeit, nicht nur die Geschäftsführung (u.U. auch die jeweils direkt vorgesetzte Führungskraft) in eine zumindest Teil-Haftung zu nehmen, sofern der Arbeitgeber die Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung in seinem Unternehmen nicht nachweisen und dokumentieren kann,.
  • In der Praxis hat es sich gezeigt, das seit dem Jahr 2015 deutlich verstärkt nicht nur die Gewerbeaufsichtsämter  im Rahmen von Betriebsbegehungen den Nachweis fordern, sondern auch die Berufsgenossenschaften und Sozialversicherungsträger.



So oder so ähnlich gehen Gewerbeaufsichtsämter mit dem Thema der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung um:

Auf der Grundlage der Überprüfung der psychischen Gefährdungssituation an stichprobenartig ausgewählten Arbeitsplätzen/Tätigkeiten, der Dokumentation der psychischen Gefährdungsbeurteilung, des Prozesses mit allen festgelegten Stufen (Analyse, Bewertung, Verbesserungsmaßnahmen, Sicherstellung der Nachhaltigkeit und der Wirksamkeitskontrollen, Dokumentation) wird bewertet, ob die psychische Gefährdungsbeurteilung angemessen und vor allen Dingen gesetzeskonform durchgeführt wurde. Diese Bewertung liegt grundsätzlich im Ermessen der Aufsichtspersonen, wobei entscheidend das gewonnene Gesamtbild ist.

Die Überprüfung der psychologischen Gefährdungsbeurteilung kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  •     Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.
  •     Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt.
  •     Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt.

Die psychische Gefährdungsbeurteilung wird in der Regel dann als angemessen durchgeführt gesehen, wenn:

  • die betriebliche Gefährdungsbeurteilung im Wesentlichen durchgeführt und Gefährdungen zutreffend bewertet wurden,
  • die Maßnahmen des Arbeitgebers ausreichend und geeignet sind,
  • die Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden,
  •  die Beurteilung aktuell ist und
  •  die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen vorliegt.

Sobald eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt ist/sind, wird die psychische Gefährdungsbeurteilung in der Regel als nicht angemessen durchgeführt bewertet. Wenn hingegen keines der Kriterien erfüllt ist, gilt die psychische Gefährdungsberteilung als nicht durchgeführt.
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