Bis 01. Januar 2019 müssen alle Gefährdungsbeurteilungen inkl. der Gefährdungsbelastung psychische Belastung im Hinblick auf den Mutterschutz aktualisiert werden.
Der Grund: Seit 01. Januar 2018 ist das neue "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)" vollständig in Kraft. Es brachte gravierende Änderungen mit sich:
In Deutschland hat die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen trotz gesetzlicher Vorgaben die ihr zustehende Bedeutung zur nachhaltigen Verbesserungen von Arbeitsbedingungen noch nicht erlangt. Anders als bei den meisten klassischen Gefährdungen fehlt es bei den „psychischen Belastungen” bisher an einer konkretisierenden Verordnung.
Zunächst einmal die Feststellung, dass der Gesetzgeber keineswegs den Einsatz von externen Beratern vorschreibt.
Um die Ausgangsfrage richtig beantworten zu können, muss man wissen, welche Ziele die verpflichteten Arbeitgeber mit der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen verfolgen. Wird diese Gefährdungsbeurteilung lediglich als mehr oder wenige lästige Pflichtaufgabe zur Herstellung von Rechtssicherheit gegenüber den Prüfbehörden und zur Vermeidung möglicher Schadenersatz- und/oder Regressansprüchen definiert, dann braucht es, zumal wenn man eine entsprechende Prozess-Steuerungs- und Dokumentations-Software einsetzt, eigentlich keine externen Berater. Andererseits...
Eine Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen durchzuführen, ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben – sie lohnt sich auch. Experten gehen davon aus, dass die Krankheitskosten in Unternehmen nach einer angemessenen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung entsprechender Maßnahmen um durchschnittlich 26 Prozent sinken.
Zudem zeigt die Erfahrung, dass sich die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung positiv auf den Arbeitsalltag auswirkt.
Mögliche Ursachen für psychische Gefährdungen sind bei weitem nicht nur ergonomisch unzureichend gestaltete Arbeitsplätze, Stress und Überlastungen, sondern – direkt oder indirekt – an vielen, ja fast an allen Stellen eines Unternehmens zu finden. Auch macht es einen Unterschied, ob sich ein Unternehmen auf Wachstumskurs, in einer Change-Phase oder auf einem Konsolidierungskurs befindet.
Darum sollte keine Stellschraube im Unternehmen von der psychischen Gefährdungsbeurteilung ausgenommen werden, und es sollte auch alles vermieden werde n, lediglich an den Symptomen zu kurieren, statt die Quellen und wahren Ursachen in Augenschein zu nehmen.
Alles, was im Unternehmen im Hinblick auf mögliche psychische Gefährdungen falsch läuft, wird spätestens – und damit sprechen wir vor allem die sehr selten persönlich "an der Front im Markt" zu findenden Controller in den Unternehmen an – am point-of-sale sichtbar.
Der entweder positive oder negative Einfluss von Fähigkeiten und Verhalten von Führungskräften wird zwar selten thematisiert, er ist allerdings in der Realität von extrem hoher Bedeutung für die Verhältnisse in den Unternehmen und damit für die psychische, aber auch für körperliche Gesundheit der Beschäftigten.
Ein schwacher Chef ist schlimmer für den Rücken als, ein wackeliger Bürostuhl! Oder umgekehrt: ein guter Chef kann für den Rücken besser sein, als (nur) ein ergonomisch optimierter Bürostuhl.
Mitarbeiter verlassen in vielen Fällen nicht das Unternehmen, sondern ihre Vorgesetzten! Oder umgekehrt: ein guter Chef ist für die Mitarbeiter oft wichtiger, als - im klassischen Sinne -gute Rahmenbedingungen eines Unternehmens.
Die Antwort liegt zuerst einmal in den systembedingten Herausforderungen und Schwierigkeiten: Ermittlung der Gefährdungen: unbekanntes Terrain, fehlendes Fachwissen, unzureichende Instrumente, zum Teil Missverständnisse
Auf der Grundlage der Überprüfung der psychischen Gefährdungssituation an stichprobenartig ausgewählten Arbeitsplätzen/Tätigkeiten, der Dokumentation der psychischen Gefährdungsbeurteilung, des Prozesses mit allen festgelegten Stufen (Analyse, Bewertung, Verbesserungsmaßnahmen, Sicherstellung der Nachhaltigkeit und der Wirksamkeitskontrollen, Dokumentation) wird bewertet, ob die psychische Gefährdungsbeurteilung angemessen und vor allen Dingen gesetzeskonform durchgeführt wurde. Diese Bewertung liegt grundsätzlich im Ermessen der Aufsichtspersonen, wobei entscheidend das gewonnene Gesamtbild ist.